Begleitetes Fahren BF17

Begleitetes Fahren (BF 17) ist eine Sonderregelung in Deutschland bei der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Dabei wird es Jugendlichen bereits mit 17 Jahren ermöglicht, eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnis ist jedoch mit der Auflage verbunden, nur zusammen mit einer namentlich in der Prüfungsbescheinigung genannten Begleitperson zu fahren. Ziel der Regelung ist es, die hohen Unfallquoten bei Fahranfängern zu senken, da diese häufig noch nicht über die notwendige Erfahrung, jedoch über eine hohe Risikobereitschaft verfügen.

Begleitperson

Nach der bundeseinheitlichen Regelung sind als Begleitpersonen nur Personen zulässig, die mindestens 30 Jahre alt und länger als fünf Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis mindestens der Klasse B oder der alten Klasse 3 sind. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben.

Als Begleitpersonen können sich maximal 5 Personen eintragen lassen.

Die Begleitpersonen müssen bei Antragstellung namentlich genannt werden und ihr Einverständnis erklären.

Die Begleitperson darf nicht in die Fahrzeugbedienung eingreifen.

Sie ist nicht verantwortlicher Führer des Fahrzeugs.

Die Begleitperson kann auf jedem beliebigen Fahrgastsitz des Fahrzeugs mitfahren.

Für die Begleitperson gilt während der Fahrt die 0,5-Promille-Grenze und die Pflicht, ihren Führerschein mitzuführen.

Die Begleitperson sollte ebenfalls an einer Vorbereitungs- oder Informationsveranstaltung zum Thema Begleitetes Fahren teilnehmen, um sich mit den Rechten und Pflichten als Begleitperson vertraut zu machen.

Begleitetes Fahren ist im Ausland nicht gestattet.

 

Lediglich in Österreich wird die Prüfbescheinigung des deutschen BF17 anerkannt und umgekehrt ist in Deutschland der österreichische L-17 Führerschein erlaubt.

Konsequenzen bei Verstößen

Das Fahren ohne eine eingetragene Begleitperson erfüllt nicht den Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Es droht ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro und ein Punkt im Verkehrszentralregister. Oft fällt das Bußgeld jedoch höher aus, da beim Fahren ohne Begleitperson in der Regel von einer vorsätzlichen Handlung auszugehen ist.

Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen und darf erst nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar neu erteilt werden. Eine besondere Sperrfrist nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist nicht vorgesehen.

Das Nicht-Mitführen der Prüfbescheinigung ist mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro belegt.

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